Vorschriften bei der Einkommenssteuer

Steuerliche Förderung

Der Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen kann bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist dabei zu unterscheiden zwischen Fort- oder Weiterbildungskosten und Ausbildungskosten. Im Einzelnen sind hier folgende Vorschriften von Bedeutung (Stand Dezember 2021).

Fort- oder Weiterbildungskosten

Fort- oder Weiterbildungskosten sind alle "Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer leistet, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anzupassen". Dies dürfte regelmäßig für alle unsere Veranstaltungen zutreffen. Zu den Fort- oder Weiterbildungskosten gehören alle Aufwendungen, die durch den Besuch der Veranstaltung anfallen. Bei Verwendung eines Pkws können Vollzeitbeschäftigte hierfür EUR 0,30 pro gefahrenen Kilometer ansetzen. Für Teilzeitbeschäftigte gilt die Entfernungspauschale.
Erhalten Sie von Dritten einen Zuschuss zu Ihren Fort- oder Weiterbildungskosten (z. B. Arbeitsagentur oder von Ihrem Arbeitgeber), so reduzieren sich dadurch die steuerlich absetzbaren Aufwendungen.
Fort- oder Weiterbildungskosten sind in dem Jahr steuerlich geltend zu machen, in dem sie tatsächlich gezahlt werden. Das gleiche gilt für erhaltene Zuschüsse.
Fort- oder Weiterbildungskosten sind steuerlich Werbungskosten und können damit bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (= Arbeitslohn) abgezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit bereits ein Werbungskostenpauschbetrag von EUR 1.000,- pro Jahr vom Finanzamt angesetzt wird. Die Fort- und Weiterbildungskosten wirken sich damit nur dann in voller Höhe steuermindernd aus, wenn bereits anderweitige Werbungskosten von mindestens EUR 1.000,- anfallen. (z. B. durch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).

Ausbildungskosten

Ausbildungskosten liegen dagegen vor, wenn Veranstaltungen besucht werden, um Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für eine Berufsausübung notwendig sind. Sofern es sich um eine erstmalige Berufsausbildung handelt, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von EUR 4.000,- als Sonderausgabe abzugsfähig. Die Kosten für weitere Berufsausbildungen stellen hingegen in voller Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar.

Höhe der Steuerersparnis

Die Ersparnis an Einkommensteuer hängt von der Höhe des jährlich zu versteuernden Einkommens und dem Familienstand ab. Sie beträgt ca. 20 % bis 35 % der Weiterbildungskosten. Entsprechend Ihren persönlichen Verhältnissen reduziert sich zusätzlich ggf. noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater.